Satzung der "Lebenshilfe Waldeck e. V."
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen "Lebenshilfe Waldeck e. V."
2. Der Verein hat seinen Sitz in Korbach, Kreis Waldeck-Frankenberg und ist in das Vereinsregister eingetragen.
3. Der Verein ist Mitglied in der Lebenshilfe Landesverband Hessen e.V., der Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V., dem Lebenshilfe-Werk Kreis Waldeck-Frankenberg e.V. und dem „Der Paritätische Wohlfahrtsverband Landesverband Hessen e. V..“
§ 2 Aufgabe und Zweck
1. Der Verein ist ein Zusammenschluss von Menschen mit Behinderungen, Angehörigen, Fachleuten, Freunden und Förderern.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Maßnahmen und Einrichtungen, die eine wirksame Hilfe für die genannten Behindertengruppen aller Altersstufen bedeuten.
Dies gilt insbesondere für:
- Integrative Einrichtungen
- Frühförderung
- Integrative Kindertagesstätten
- Bildungseinrichtungen für behinderte Menschen im Schul- und Berufsschulalter
- Tagesbildungsstätten
- Werkstätten für behinderte Menschen
- Hilfen für schwerbehinderte Menschen
- Erholungs- und Freizeithilfen
- Fortbildung von behinderten Menschen, Eltern und anderen Beteiligten
- Beratungsstellen
- Wohnen und Betreutes Wohnen
- Familienentlastender Dienst
- Förder- und Betreuungsbereich
- Betreuungsverein
3. Der Verein stellt sich die Aufgabe, auf kommunaler Ebene und darüber hinaus dazu beizutragen und dafür zu werben, dass die Interessen der behinderten Menschen und ihrer Angehörigen berücksichtigt werden.
4. Der Verein ist als Betreuungsverein anerkannt und führt gesetzliche Betreuungen durch.
5. Der Verein veranstaltet Freizeitmaßnahmen.
6. Der Verein kann als Stifter tätig sein, wenn dies den Vereinsinteressen entspricht.
7. Der Verein kann mit allen öffentlichen und privaten, konfessionellen und wissenschaftlichen Organisationen zusammenarbeiten.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen. Aus Mitteln des Vereins darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Grundsätzlich soll die Vorstandsarbeit ehrenamtlich ausgeübt werden. Auf Beschluss des Vorstandes kann eine Tätigkeit für den Verein im Rahmen einer Ehrenamtspauschale entschädigt werden.
§ 4 Mittel des Vereins
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter/innen des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
a. Mitgliedsbeiträge,
b. Geld- und Sachspenden,
c. Zuschüsse,
d. sonstige Zuwendungen
§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.
2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand erworben.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch:
a. Tod oder Verlust der Rechtspersönlichkeit
b. Austritt
c. Ausschluss
d. Streichung von der Mitgliederliste
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erfolgen.
3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Betroffenen ist die Möglichkeit der Stellungnahme einzuräumen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
Die Berufung hat die aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.
Der Vorstand legt die Berufung der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vor.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages für zwei Jahresbeiträge im Rückstand ist.
Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
§ 7 Organe der Vereinigung
Organe des Vereins sind:
a. Die Mitgliederversammlung
b. Der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a. Entgegennahmen von Jahres- und Rechenschaftsberichten
b. Entlastung des Vorstandes
c. Wahl und Nachwahl des Vorstandes
d. Wahl der Rechnungsprüfer
e. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages
f. Änderung der Satzung
g. Ernennung von Ehrenmitgliedern
h. Auflösung des Vereins
i. Beschlussfassung über Vereinsausschlüsse
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr einberufen oder, wenn 1/5 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.
3. An Stelle einer Mitgliederversammlung nach Abs. 2 kann zu einer virtuellen Mitgliederversammlung einberufen werden. Die virtuelle Mitgliederversamm-lung ist gegenüber der präsenten Mitgliederversammlung nach Abs. 2 nachran¬gig. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom oder per Video oder Telefon¬konferenz statt. Die Mitglieder erhalten hierfür rechtzeitig ein Passwort. Die sons¬tigen Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung. Eine virtuelle Mit¬gliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt und vom Leiter der Mitgliederversammlung und dem von ihm bestellten Protokollführer unterschrieben.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß eingeladen wurde. Ein Beschluss kommt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zustande. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
6. Sollte durch steuerliche oder redaktionelle Belange eine Satzungsänderung kurzfristig und zwingend erforderlich werden, darf der Vorstand diese Änderung ohne vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung vornehmen. Die nächste Mitgliederversammlung ist davon in Kenntnis zu setzen.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a. dem oder der Vorsitzenden und dessen Stellvertreter oder Stellvertreterin,
b. dem Schriftführer oder der Schriftführerin,
c. dem Kassierer oder der Kassiererin,
d. bis zu zehn Beisitzer oder Beisitzerinnen,
e. zwei Mitglieder, die vom Landkreis Waldeck-Frankenberg bzw. der Stadt Korbach mit je einer Person benannt werden.
2. Als Vorstandsmitglieder können nur solche Personen gewählt werden, die in der Mitgliederversammlung, in der die Wahl stattfindet, anwesend sind oder ihr Einverständnis zur Wahl vorher schriftlich abgegeben haben. Sie müssen, mit Ausnahme der Vertreter des Landkreises Waldeck-Frankenberg und der Stadt Korbach, Mitglieder des Vereins sein.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Das Amt endet mit Ablauf der Mitgliederversammlung für das letzte Kalenderjahr der Amtszeit.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied berufen.
4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und Angelegenheiten des Vereins im Rahmen der Satzung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Ihm obliegt die Verwaltung der Vereinsmittel.
5. Der Verein wird im Rechtsverkehr im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, mit Ausnahme der Vertreter des Landkreises Waldeck-Frankenberg und der Stadt Korbach, vertreten.
Einer der vertretungsberechtigten Personen muss der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, bzw. der Schriftführer oder der Kassierer sein.
6. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
7. Der Vorstand kann sich selbst eine Geschäftsordnung geben
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 11 Auflösung
1. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke wird das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen auf das „Lebenshilfe-Werk Waldeck-Frankenberg e.V.“.übertragen. Sofern dieses aufgelöst ist, erfolgt eine Übertragung auf den „Der Paritätische Wohlfahrtsverband Landesverband Hessen e. V.“.
2. Sofern die Mitgliederversammlung keine besonderen Liquidatoren bestellt, wird die Aufgabe gemeinsam vom Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden wahrgenommen.
§ 12 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt und wirksam.
Korbach den 12.11.2021